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Prozesskostenhilfe

Für ein gerichtliches Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Wird sie in vollem Umfang bewilligt und wird der Prozess verloren, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von der Staatskasse getragen. Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts müssen jedoch aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Wird der Prozess gewonnen, muss der Gegner alle Kosten tragen.
Voraussetzung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist - ebenso wie im Falle der Beratungshilfe - ein geringes Einkommen und kein Vermögen. Prozesskostenhilfe wird jedoch nicht gewährt, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In strafrechtlichen Angelegenheiten gibt es keine Prozesskostenhilfe. In den Fällen notwendiger Verteidigung, also in Fällen in denen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, werden die Kosten der Verteidigung zunächst von der Staatskasse übernommen.

 

Professor für Urheber- und Medienrecht an der


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Rechtsanwalt Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. Informationsrecht, Berlin  •  Kontakt  •  Impressum  •  Datenschutzerklärung